Rechtsanwalt Bergner bietet den vom Asylrecht betroffenen Menschen sachkundige Beratung sowie Vertretung.
Unsere Kanzlei ist erfahren in der Anwendung im Asylgesetz und Aufenthaltsgesetz. Aufenthaltsrechtliche Fragen werden z. B. im Asylgesetz sowie im Aufenthaltsgesetz geregelt.
Im Zusammenhang mit diesen Rechtsgebieten zum Beispiel mit der Erteilung oder des Widerrufs eines Aufenthaltstitels, hilft unsere Kanzlei mit Sprachkündigen Mitarbeitern (Dari, Farsi, Paschto und Arabisch) Rechtsratsuchenden, denen die Abschiebung oder Ausweisung droht. Die Beratung mit den Anwalt muss jedoch mit Hilfe eines Sprachmittelers erfolgen, da die Mitarbeiter lediglich zur Betreuung des Mandatsverhältnisses zur Verfügung stehen.
Sollte es zu einem Klageverfahren kommen, so sollen die nachfolgenden Informationen Ihnen einen kleinen Überlbick bieten, was auf Sie zukommt:
Klageerhebung
Die Klage ist schriftlich zu erheben, sie kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Bescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Stets ist die Klageschrift eigenhändig zu unterschreiben.
Eine wirksame Klageerhebung ist auch per Fax möglich. Mit einfacher E-Mail kann eine Klage wirksam nicht erhoben werden!
Allerdings bieten das Sächsische Oberverwaltungsgericht und alle Verwaltungsgerichte in Niedersachsen die Möglichkeit rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation über das jeweilige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP/beA) an. Der elektronische Rechtsverkehr zum Gericht ist in einer besonderen Verordnung geregelt.
Eine Klagebegründung muss nicht sogleich vorgelegt werden, sie kann später nachgereicht werden.
Die Klage muss in aller Regel innerhalb eines Monats bei Asyl innerhalb von 1-2 Wochen nach Zustellung des Asylbescheides oder nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden. Die Klagefrist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung der behördlichen Entscheidung.
Kosten
Grundsätzlich werden in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren erhoben – nur in Asylverfahren nicht. In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig. Hierzu erhält der Kläger eine Kostenrechnung.
Anwalt
Weder zur Klageerhebung noch zur Führung eines Gerichtsverfahrens in der ersten Instanz ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich. Nur vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Neben Rechtsanwälten sind auch Hochschullehrer und andere Bevollmächtigte, die in der Verwaltungsgerichtsordnung genau bezeichnet sind, zur Vertretung berechtigt.
Der Verfahrensgang bis zur Ladung
Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt, dieser erwidert auf die Klage und legt die Verwaltungsvorgänge mit der außergerichtlichen Vorkorrespondenz vor. Das Gericht kann Dritte, die weder Kläger noch Beklagte sind, zum Verfahren beiladen, wenn die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder sonst ihre Interessen berührt werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden den Beteiligten die schriftlichen Äußerungen des Verfahrensgegners übermittelt, zu denen jeweils Stellung genommen werden kann. Sollten noch weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten benötigt werden, wird sich das Gericht direkt an den Kläger oder den Beklagten wenden. Der für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt wird von Amts wegen erforscht, das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht prüft also selbständig, ob weitere Unterlagen angefordert, Auskünfte oder Gutachten eingeholt werden müssen, es wirkt darauf hin, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Ladung, mündliche Verhandlung und Beratung
Steht das Verfahren zur Entscheidung an, wird in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Zum Termin einer mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten rechtzeitig – mindestens zwei Wochen vorher – geladen. Erscheint ein Beteiligter nicht zum Termin, darf das Gericht auch ohne ihn die Sache verhandeln und entscheiden. Ein „Versäumnisurteil“ gibt es beim Verwaltungsgericht nicht, ein Beteiligter verliert den Rechtsstreit nicht automatisch allein deshalb, weil er den Verhandlungstermin nicht wahrnimmt. Das schriftliche Vorbringen der Beteiligten wird in jedem Fall berücksichtigt. Wenn die Beteiligten aber nicht erscheinen möchten, sollten sie dies mitteilen und auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichten. Das Gericht entscheidet dann im schriftlichen Verfahren.
Die mündliche Verhandlung findet vor dem Einzelrichter oder der Kammer statt. Verhandelt die Kammer, wirken neben drei Berufsrichtern noch zwei ehrenamtliche Richter mit. Anstelle der Kammer kann beim Verwaltungsgericht auch ein Einzelrichter entscheiden. Dazu muss die Sache rechtlich und tatsächlich einfach gelagert sein, und sie darf keine grundsätzliche Bedeutung haben. Das einzelne Verfahren muss von der Kammer durch förmlichen Beschluss auf den Einzelrichter übertragen werden.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Es wird ein Protokoll geführt, und es wird aufgenommen, wer von den Beteiligten erschienen ist. Der Inhalt der Akten wird vorgetragen, und die Beteiligten erhalten das Wort. Die Sache wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Alle Mitglieder des Gerichtes können Fragen stellen, um Unklarheiten auszuräumen. Gegen Ende der mündlichen Verhandlung werden die Anträge der Beteiligten gestellt, und die mündliche Verhandlung wird geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Der verhandelte Fall wird, wenn die Kammer verhandelt hat, zwischen den Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern in rechtlicher Hinsicht im Einzelnen erörtert. Ehrenamtliche Richter sind genauso wie die Berufsrichter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sind nicht Interessenvertreter einer politischen Partei oder einer gesellschaftlichen Gruppierung. Sie haben gleiche Stimmrechte wie die Berufsrichter. Die Länge der Beratung hängt von der Schwierigkeit des Falles ab. Es wird darüber abgestimmt, ob der Klage stattgegeben oder ob die Klage abgewiesen wird.
Urteil
Über die verhandelte Klage wird durch Urteil entschieden. Da an einem Sitzungstag mehrere Sachen verhandelt werden, wird das Urteil meist nicht im direkten Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet, sondern am Ende des Sitzungstages. Meist ist es so, dass die verschiedenen Verfahren nacheinander verhandelt werden, erst im Anschluss daran werden die einzelnen Sachen beraten, und die Verkündung aller Urteile erfolgt nach nochmaligem Aufruf der Sachen am Schluss. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes, und das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Der Inhalt des Urteils kann von den Beteiligten manchmal noch am Nachmittag des Verhandlungstages, sonst aber am nächsten Tag telefonisch bei der Geschäftsstelle der Kammer erfragt werden. Das Urteilsergebnis wird auch in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung aufgenommen.
Das schriftliche Urteil ist den Beteiligten zuzustellen. Es ist von den Berufsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Die ehrenamtlichen Richter unterschreiben das Urteil nicht. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Ist der angefochtene Bescheid der Behörde rechtswidrig und wird der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, hebt das Gericht den Bescheid auf. Hat die Behörde einen Antrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Im Urteil wird auch ausgesprochen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat: Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich derjenige, der den Prozess verliert.
Statt der Verkündung des Urteils aufgrund der mündlichen Verhandlung kann das Urteil auch schriftlich zugestellt werden.
Die Beteiligten erhalten ein Protokoll der mündlichen Verhandlung und das schriftliche Urteil. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des begründeten Urteils läuft die Rechtsmittelfrist.
Rechtsmittel
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden.
Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung auch zulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder die Rechtssache schwierig ist oder ein Verfahrensmangel in der ersten Instanz vorgekommen ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus §§ 124 ff VwGO.
In bestimmten Sachgebieten ist eine Berufung von Gesetzes wegen ausgeschlossen, so dass Rechtsmittelinstanz das Bundesverwaltungsgericht ist.
Für die Rechtsmitteleinlegung gelten bestimmte Fristen. Bei Urteilen ist die Berufung innerhalb von einem Monat nach Zustellung zu beantragen, für die sog. Nichtzulassungsbeschwerde gilt dieselbe Frist. Im Einzelnen geben die Rechtsmittelbelehrungen unter den Entscheidungen des Gerichts Auskunft über die Frist und die weiteren Erfordernisse.
Zu beachten ist: Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dies bedeutet: Eine Berufung oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann wirksam nur durch einen Bevollmächtigten erhoben werden. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte zugelassen, aber auch andere Personen, die in § 67 VwGO genannt sind.