Das Ausländerrecht bzw. Fremdenrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.
Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff.
Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über das Reisen, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Integration, die Familie und sonstige ausländerechtliche Angelgenheiten aus dem AufenthG sein.
Dieses reglt:
- die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen (§§ 3 – 5 AufenthG),
- Erteilung und Versagung von Aufenthaltstiteln (§ 5, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) unter Berücksichtigung der in §§ 16 – 38 AufenthG genannten Aufenthaltszwecke,
- den Widerruf von Aufenthaltstiteln (§ 52 AufenthG),
- die Zurückweisung an der Grenze (§ 15 AufenthG),
- den Eintritt der Ausreisepflicht (§§ 50, 51 AufenthG) sowie
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95–98 AufenthG).