Viele Flüchtlinge möchte neben ihrer Familie gerne auch die zukunftige Ehefrau oder den zukuntigen EheMann nach Deutschland holen, aber wie?

Dazu muss die Einreise nach Deutchland mit einem Heiratsvisum erflogen.

 

Heiratsvisum?

Unter dem „Heiratsvisum“ versteht man ein Visum zum Zwecke der Eheschließung. Das heißt, der nach Deutschland nachziehende Verlobte ist noch nicht verheiratet, will aber in Deutschland heiraten. Dabei handelt es sich um ein nationales D-Visum; also kein Schengenvisum.

Will der Ausländer in Deutschland nur heiraten  und die eheliche Lebensgemeinschaft dann in einem anderen Staaten führen, kann auch ein Schengenvisum beantragt werden.

 

Gibt es dabei Probleme?

In der Praxis erweist sich der Besuch des künftigen Ehegatten und dessen Familie in Deutschland vor der (möglichen) Eheschließung als schwierig, weil dann die Auslandsvertretung schnell die (fehlende) Rückkehrbereitschaft bezweifelt.
Diese Befürchtung ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Da der langfristige Aufenthaltstitel auch in Deutschland beantragt werden kann oder das Visaverfahren wegen eines Anspruch auf Aufenthalt auch in Deutschland eingeholt werden kann.

 

Muss dann mein(e) Ehemann/Ehefrau nach der Heitrat wieder zurück?

Beim Heiratsvisum handelt sich um ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt.

Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen, die auch bei einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) erforderlich sind- da ist die Ehe schon geschlossen und wird die Ehe auch anerkannt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzug.

Die Anerkennung erfolgt häufig über die Legalisierung der Eheurkunde durch die Botschaft. In einigen Fällen ist auch eine Apostille nötig. Diese wird dann vom Oberlandesgericht erteilt.
Das ist der Vorteil der Eheschließung im Ausland, die auch häufig einfacher und schneller ist als in Deutschland.

Anders als bei dem Visum zum Ehegattennachzug verlangen die Ausländerbehörden allerdings noch eine Verpflichtungserklärung des Verlobten in Deutschland. Das gilt auch dann, wenn der Ehegatte, zu dem der Nachzug erfolgt, deutscher Staatsbürger ist!

Der Nachteil kann darin bestehen, dass ein Nachzug aufgrund der meist nötigen Legalisierung der Eheurkunde verzögert werden kann. Die „Echtheitsprüfung“ durch die Botschaft, bzw. von diesen beauftragten Personen (häufig Vertrauensanwälte der Botschaft) verzögert sich häufig.

Die Eheschließung in Deutschland benötigt keine weitere Anerkennung.

 

Kann dann der/die Verlobte, dann mit einem Schengenvisum einreisen?

Reist der ausländische Verlobte mit Schengenvisum ein und beabsichtigt, dauerhaft die Ehe in Deutschland zu führen, so ist mit Schwierigkeiten bei der Erteilung eines Aufenthalts zum Zwecke des Ehegattennachzugs durch die Ausländerbehörde zu rechnen.
Dem Ausländer, der bereits mit der Absicht der Eheschließung einreist, hätte eben ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen müssen. Ihm kann vorgeworfen werden, falsche Angaben im Visumantrag gemacht zu haben, so dass ein Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegenstehen kann.

 

Wie ist das Verfahren, also geht das schnell?

Das umständliche Visumsverfahren muss aus dem Ausland – bei den überlasteten Botschaften – durchgeführt werden. Hiervon kann aber auch im Ermessenswege oder bei Härtefällen abgesehen werden.
Von dem Visumsverfahren sollten die Ausländerbehörden auch häufiger absehen. Das Verfahren ist für beide Seiten (also den ausländischen Ehegatten als auch für die Ausländerbehörde / Botschaft) meist unsinnige Bürokratie. Durch die Erteilung allein durch die Ausländerbehörde vor Ort könnten die Auslandsvertretungen entlastet werden.
In vielen Fällen dürften auch bereits die langen Wartezeiten zur Terminvergabe für den ausländischen Ehegatten unzumutbar sein.

 

Und wenn die Eheschließung spontan in Deutschland erfolgte?

Wird der Entschluss zur Eheschließung während des gültigen Schengenvisums spontan gefällt, so besteht kein Ausweisungsgrund. Dann kann der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Eheschließung in Deutschland eingeholt werden, § 39 Nr. 3 2. Var. AufenthV.

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